§ 4 Absatz 1 Satz 1 PublG
(1) 1Im Sinne dieses Gesetzes sind gesetzliche Vertreter eines Unternehmens
1.
bei einer juristischen Person die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs,
2.
bei einer Personenhandelsgesellschaft der oder die vertretungsberechtigten Gesellschafter.