§ 31 Absatz 6a PfandBG
(6a) 1Der Sachwalter kann einen Beirat mit bis zu fünf sachverständigen Mitgliedern berufen. 2Der Beirat berät den Sachwalter. 3Er gibt sich eine Geschäftsordnung. 4Der Sachwalter kann die Mitglieder abberufen und neue Mitglieder berufen. 5Für die Vergütung und den Ersatz von Auslagen gilt § 31a Absatz 1 und 2 entsprechend. 6Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Vergütung und die Erstattung der Auslagen der Beiratsmitglieder sowie das hierfür maßgebliche Verfahren durch Rechtsverordnung zu regeln, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.