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§ 16 Absatz 1 Satz 2 PatG
§ 16 Absatz 2 PatG
§ 17 Absatz 2 PatG
§ 23 Absatz 1 PatG
(1)
1
Erklärt sich der Patentanmelder oder der im Register (
§ 30 Abs. 1
) als Patentinhaber Eingetragene dem Patentamt gegenüber schriftlich bereit, jedermann die Benutzung der Erfindung gegen angemessene Vergütung zu gestatten, so ermäßigen sich die für das Patent nach Eingang der Erklärung fällig werdenden Jahresgebühren auf die Hälfte.
2
Die Erklärung ist im Register einzutragen und im Patentblatt zu veröffentlichen.
§ 42 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 PatG
§ 42 Absatz 2 Satz 2 PatG
§ 42 Absatz 3 Satz 1 PatG
(3)
1
Die Prüfungsstelle weist die Anmeldung zurück, wenn die nach Absatz 1 gerügten Mängel nicht beseitigt werden oder wenn die Anmeldung aufrechterhalten wird, obgleich eine patentfähige Erfindung offensichtlich nicht vorliegt (Absatz 2 Nr. 1 bis 3).
§ 43 Absatz 2 Satz 4 PatG
Verweis auf
§ 16 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, § 17 Absatz 2, § 23 Absatz 1, § 42 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 sowie § 43 Absatz 2 Satz 4 PatG
von
§ 147 Absatz 3 Satz 1 PatG