§ 118 Absatz 2 PatG
(2) Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.
§ 118 Absatz 3 PatG
(3) Von der mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn
1.
die Parteien zustimmen oder
2.
nur über die Kosten entschieden werden soll.