§ 59 Absatz 1 PatG
(1) 1Innerhalb von neun Monaten nach der Veröffentlichung der Erteilung kann jeder, im Falle der widerrechtlichen Entnahme nur der Verletzte, gegen das Patent Einspruch erheben. 2Der Einspruch ist schriftlich zu erklären und zu begründen. 3Er kann nur auf die Behauptung gestützt werden, daß einer der in § 21 genannten Widerrufsgründe vorliege. 4Die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, sind im einzelnen anzugeben. 5Die Angaben müssen, soweit sie nicht schon in der Einspruchsschrift enthalten sind, bis zum Ablauf der Einspruchsfrist schriftlich nachgereicht werden.