§ 50 Absatz 1 PatG
(1) 1Wird ein Patent für eine Erfindung nachgesucht, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) ist, so ordnet die Prüfungsstelle von Amts wegen an, daß jede Veröffentlichung unterbleibt. 2Die zuständige oberste Bundesbehörde ist vor der Anordnung zu hören. 3Sie kann den Erlaß einer Anordnung beantragen.