§ 43 Absatz 2 Satz 2 PatG
2Er ist schriftlich einzureichen.
§ 43 Absatz 2 Satz 3 PatG
3§ 25 ist entsprechend anzuwenden.
§ 43 Absatz 3 PatG
(3) 1Der Eingang des Antrags wird im Patentblatt veröffentlicht, jedoch nicht vor der Veröffentlichung des Hinweises gemäß § 32 Absatz 5. 2Jedermann ist berechtigt, dem Patentamt Hinweise zum Stand der Technik zu geben, die der Erteilung eines Patents entgegenstehen könnten.
§ 43 Absatz 5 PatG
(5) 1Ist ein Antrag nach Absatz 1 eingegangen, so gelten spätere Anträge als nicht gestellt. 2Absatz 4 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.