§ 63 Absatz 1 Satz 4 PatG
4Der Antrag kann jederzeit widerrufen werden; im Falle des Widerrufs wird die Nennung nachträglich vorgenommen.
§ 63 Absatz 1 Satz 5 PatG
5Ein Verzicht des Erfinders auf Nennung ist ohne rechtliche Wirksamkeit.