§ 60h Absatz 3 UrhG
(3) 1Eine pauschale Vergütung oder eine repräsentative Stichprobe der Nutzung für die nutzungsabhängige Berechnung der angemessenen Vergütung genügt. 2Dies gilt nicht bei Nutzungen nach den §§ 60b und 60e Absatz 5.
§ 60h Absatz 4 UrhG
(4) Der Anspruch auf angemessene Vergütung kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
§ 60h Absatz 5 UrhG
(5) 1Ist der Nutzer im Rahmen einer Einrichtung tätig, so ist nur sie die Vergütungsschuldnerin. 2Für Vervielfältigungen, die gemäß Absatz 1 Satz 2 nach den §§ 54 bis 54c abgegolten werden, sind nur diese Regelungen anzuwenden.