§ 124 PatG
§ 124
1Im Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof haben die Beteiligten ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
Fußnote
(+++ Zur Anwendung d. § 124 vgl. § 23 Abs. 3 Satz 3 GeschmMG 2004 +++)