§ 6a Absatz 2 Satz 1 PAngV
(2) 1Wer gegenüber Verbrauchern für den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags mit Zinssätzen oder sonstigen Zahlen, die die Kosten betreffen, wirbt, hat in klarer, eindeutiger und auffallender Art und Weise anzugeben:
1.
die Identität und Anschrift des Darlehensgebers oder gegebenenfalls des Darlehensvermittlers,
2.
den Nettodarlehensbetrag,
3.
den Sollzinssatz und die Auskunft, ob es sich um einen festen oder einen variablen Zinssatz oder um eine Kombination aus beiden handelt, sowie Einzelheiten aller für den Verbraucher anfallenden, in die Gesamtkosten einbezogenen Kosten,
4.
den effektiven Jahreszins.
§ 6a Absatz 3 PAngV
(3) In der Werbung gemäß Absatz 2 sind zusätzlich, soweit zutreffend, folgende Angaben zu machen:
1.
der vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag,
2.
die Laufzeit des Verbraucherdarlehensvertrags,
3.
die Höhe der Raten,
4.
die Anzahl der Raten,
5.
bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen der Hinweis, dass der Verbraucherdarlehensvertrag durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert wird,
6.
bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung ein Warnhinweis, dass sich mögliche Wechselkursschwankungen auf die Höhe des vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrags auswirken könnten.