§ 87 Absatz 2 Satz 1 OWiG
(2) 1Vom Erlaß des Bußgeldbescheides an hat der Einziehungsbeteiligte, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Befugnisse, die einem Betroffenen zustehen.
§ 87 Absatz 2 Satz 2 OWiG
2Ihm wird der Bußgeldbescheid, in dem die Einziehung angeordnet wird, zugestellt.
§ 87 Absatz 5 OWiG
(5) Die Entscheidung des Gerichts über die Einziehung eines Gegenstandes, dessen Wert zweihundertfünfzig Euro nicht übersteigt, ist nicht anfechtbar.