§ 9 Absatz 3 MarkenV
(3) 1Wird die grafische Darstellung mittels einer Strichzeichnung dargestellt, so muss diese in nicht verwischbaren und scharf begrenzten Linien ausgeführt sein. 2Sie kann Schraffuren und Schattierungen zur Darstellung plastischer Einzelheiten enthalten.
§ 9 Absatz 3 MarkenV
(3) 1Wird die grafische Darstellung mittels einer Strichzeichnung dargestellt, so muss diese in nicht verwischbaren und scharf begrenzten Linien ausgeführt sein. 2Sie kann Schraffuren und Schattierungen zur Darstellung plastischer Einzelheiten enthalten.
§ 9 Absatz 4 MarkenV
(4) 1Für die Form der Darstellung gilt im Übrigen § 8 Absatz 2 bis 6 entsprechend.
Fußnote
(+++ § 9: Zur Anwendung vgl. §§ 12 Abs. 2, 12a Abs. 2 +++)