§ 6b Absatz 2 MarkenV
(2) 1Eine Markenbeschreibung muss mit der Markenanmeldung eingereicht werden, wenn der Gegenstand des Schutzes der Marke erst dadurch bestimmbar wird. 2Dies gilt insbesondere für die Markenformen nach § 12 und für sonstige Markenformen nach § 12a.