1Auf die Verjährung der in den
§§ 14 bis 19c genannten Ansprüche finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
2Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet
§ 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.