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§ 30 Absatz 5 MarkenG
(5) Ein Rechtsübergang nach
§ 27
oder die Erteilung einer Lizenz nach Absatz 1 berührt nicht die Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind.
Verweis auf
§ 30 Abs. 5 MarkenG
von
§ 155 Satz 1 MarkenG