§ 184 Absatz 2 Satz 1 ZPO
(2) 1Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt.
§ 184 Absatz 2 Satz 4 ZPO
4Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde.