§ 15 AktG§ 15 Verbundene Unternehmen
Verbundene Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen (
§ 16), abhängige und herrschende Unternehmen (
§ 17), Konzernunternehmen (
§ 18), wechselseitig beteiligte Unternehmen (
§ 19) oder Vertragsteile eines Unternehmensvertrags (
§§ 291, 292) sind.