§ 95 Absatz 2 MarkenG
(2) 1Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt setzt das Bundespatentgericht auf Ersuchen des Deutschen Patent- und Markenamts Ordnungs- oder Zwangsmittel gegen Zeugen oder Sachverständige fest, die nicht erscheinen oder ihre Aussage oder deren Beeidigung verweigern. 2Ebenso ist die Vorführung eines nicht erschienenen Zeugen anzuordnen.