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1Für ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, das auf Grund der Erweiterung der Erlaubnispflicht für das Betreiben des Eigengeschäfts gemäß
§ 32 Absatz 1a Satz 2 und 3 am 3. Januar 2018 eine Erlaubnis nach
§ 32 Absatz 1 Satz 1 benötigt, gilt die Befreiung nach
§ 2 Absatz 5 ab dem 3. Januar 2018 bis zur Entscheidung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über eine Eintragung des Unternehmens in das Register nach Artikel 48 der
Verordnung (EU) Nr. 600/2014 als vorläufig erteilt, wenn es bis zum 2. Juli 2018 einen vollständigen Freistellungsantrag nach
§ 2 Absatz 5 Satz 1 stellt.