(1b) Für CRR-Institute ist die Bundesanstalt sektoral zuständige Behörde im Sinne des Artikels 25a der
Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in der jeweils geltenden Fassung und setzt die Einhaltung der Anforderungen der
Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in der jeweils geltenden Fassung durch, soweit nicht
§ 29 des Wertpapierhandelsgesetzes anzuwenden ist.