§ 10c KWG§ 10c Kapitalerhaltungspuffer
(1)
1Ein Institut muss einen aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalerhaltungspuffer vorhalten.
2Seine Höhe beträgt 2,5 Prozent des nach Artikel 92 Absatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelten Gesamtrisikobetrags.
(2)
1Absatz 1 gilt entsprechend für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischte Finanzholding-Gruppen, denen mindestens ein Institut angehört, das die Anforderung in Absatz 1 auf Einzelinstitutsebene erfüllen muss, sowie für Institute im Sinne des Artikels 22 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Fußnote