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1Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines CRR-Instituts, das bedeutend im Sinne des
§ 1 Absatz 3c ist, kann nicht sein,
1.
wer in demselben Unternehmen Geschäftsleiter ist; im Fall einer Europäischen Gesellschaft (SE) mit monistischem System gilt dies mit der Maßgabe, dass ein geschäftsführender Direktor nicht zugleich Vorsitzender oder geschäftsführendes Mitglied des Verwaltungsrates sein kann;
2.
wer in dem betreffenden Unternehmen Geschäftsleiter war, wenn bereits zwei ehemalige Geschäftsleiter des Unternehmens Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans sind;
3.
wer in einem Unternehmen Geschäftsleiter ist und zugleich in mehr als zwei Unternehmen Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ist oder
4.
wer in mehr als vier Unternehmen Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ist.