§ 308 Absatz 4 AO
(4) 1Reicht der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht aus und verlangt ein Gläubiger, für den die zweite oder eine spätere Pfändung erfolgt ist, ohne Zustimmung der übrigen beteiligten Gläubiger eine andere Verteilung als nach der Reihenfolge der Pfändungen, so ist die Sachlage unter Hinterlegung des Erlöses dem Amtsgericht, in dessen Bezirk gepfändet ist, anzuzeigen. 2Der Anzeige sind die Schriftstücke, die sich auf das Verfahren beziehen, beizufügen. 3Für das Verteilungsverfahren gelten die §§ 873 bis 882 der Zivilprozessordnung.