§ 22a Absatz 2 KWG
(2) 1Eine Pflicht des Refinanzierungsunternehmens oder des Refinanzierungsmittlers zur Führung eines Refinanzierungsregisters wird durch diesen Unterabschnitt nicht begründet. 2Die Registerführung kann nur unter den Voraussetzungen des § 22k beendet oder übertragen werden.
§ 22a Absatz 3 KWG
(3) Eine Auslagerung der Registerführung ist nicht statthaft.