§ 60d Absatz 3 Nummer 3 KWG
3.
gänzlich von der Bekanntmachung der Entscheidung absehen, wenn die in den Nummern 1 und 2 genannten Möglichkeiten ihrer Ansicht nach nicht ausreichend gewährleisten, dass
a)
die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird,
b)
die Bekanntmachung von Entscheidungen über Maßnahmen, die als geringfügiger einzustufen sind, verhältnismäßig ist.