§ 20 Absatz 5 KapMuG
(5) 1Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde wird den Beteiligten und den Anmeldern zugestellt. 2Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. 3§ 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.