§ 11 Absatz 2 KapMuG
(2) 1Die Zustellung von Terminsladungen und Zwischenentscheidungen an Beigeladene kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. 2Die öffentliche Bekanntmachung wird durch Eintragung in das Klageregister bewirkt. 3Zwischen öffentlicher Bekanntmachung und Terminstag müssen mindestens vier Wochen liegen.