§ 120 Absatz 2 Satz 1 KAGB
(2) 1Die Bilanz ist in Staffelform aufzustellen.
§ 148 Absatz 1 KAGB
(1) Auf den Jahresabschluss und den Lagebericht einer Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital sind die §§ 120 bis 123 entsprechend anzuwenden.