(3)
1Die Anschaffungsnebenkosten eines Vermögensgegenstandes im Sinne des
§ 231 Absatz 1 sowie des
§ 234 sind gesondert anzusetzen und über die voraussichtliche Dauer seiner Zugehörigkeit zum Immobilien-Sondervermögen in gleichen Jahresbeträgen abzuschreiben, längstens jedoch über einen Zeitraum von zehn Jahren.