§ 551 Absatz 2 Satz 5 ZPO
5Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt.
§ 551 Absatz 2 Satz 6 ZPO
6Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt; kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern.