§ 206 Absatz 5 Satz 1 KAGB
(5) 1Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass eine Kombination aus
1.
Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, die von ein und derselben Einrichtung begeben werden,
2.
Einlagen bei dieser Einrichtung und
3.
Anrechnungsbeträgen für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegangenen Geschäfte
20 Prozent des Wertes des jeweiligen inländischen OGAW nicht übersteigt.