§ 22 Absatz 1 Nummer 13 KAGB
13.
Angaben zu den Vereinbarungen zur Beauftragung der Verwahrstelle nach § 80 für jeden AIF, den die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft zu verwalten beabsichtigt, und
§ 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 KAGB
1.
einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel nach § 25,
§ 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 KAGB
2.
die Angabe der Geschäftsleiter,
§ 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 KAGB
3.
Angaben zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter,
§ 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 KAGB
4.
Angaben zur Beurteilung der fachlichen Eignung der Geschäftsleiter,
§ 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 KAGB
5.
die Namen der an der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bedeutend beteiligten Inhaber sowie Angaben zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und zur Höhe ihrer jeweiligen Beteiligung,
§ 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 KAGB
6.
die Angaben der Tatsachen, die auf eine enge Verbindung zwischen der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft und anderen natürlichen oder juristischen Personen hinweisen,
§ 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 KAGB
7.
einen Geschäftsplan, der neben der Organisationsstruktur der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft auch Angaben darüber enthält, wie die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ihren Pflichten nach diesem Gesetz nachkommen will,
§ 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 KAGB
8.
Angaben über die Vergütungspolitik und Vergütungspraxis nach § 37,
§ 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 KAGB
9.
Angaben über Auslagerungsvereinbarungen nach § 36,