§ 260 Absatz 1 Satz 1 KAGB
(1) 1Die Veräußerung von Vermögensgegenständen nach § 231 Absatz 1 und § 234, die zu einem Sondervermögen gehören, ist vorbehaltlich des § 257 nur zulässig, wenn
1.
dies in den Anlagebedingungen vorgesehen ist und
2.
die Gegenleistung den gemäß § 249 Absatz 1 ermittelten Wert nicht oder nicht wesentlich unterschreitet.