§ 93 Absatz 1 Satz 3 AO
3Andere Personen als die Beteiligten sollen erst dann zur Auskunft angehalten werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht.
§ 93 Absatz 2 Satz 2 AO
2Auskunftsersuchen haben auf Verlangen des Auskunftspflichtigen schriftlich zu ergehen.