§ 218 KAGB§ 218 Gemischte Investmentvermögen
1Gemischte Investmentvermögen sind offene inländische Publikums-AIF, die in Vermögensgegenstände nach Maßgabe des
§ 219 anlegen.
2Auf die Verwaltung von Gemischten Investmentvermögen sind die Vorschriften der
§§ 192 bis 211 insoweit anzuwenden, als sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.