§ 96 Absatz 1 Satz 4 KAGB
4Der Wert des Anteils ist für jede Anteilklasse gesondert zu errechnen.
§ 108 Absatz 4 KAGB
(4) Auf die Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital sind § 93 Absatz 7 und § 96 entsprechend anwendbar.