1Bei einem geschlossenen inländischen Publikums-AIF, der von einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, die die Voraussetzungen des
§ 2 Absatz 5 erfüllt, sind für den Jahresabschluss die Bestimmungen des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs und für den Lagebericht die Bestimmungen des
§ 289 des Handelsgesetzbuchs einzuhalten, soweit sich aus dem entsprechend anwendbaren
§ 135 Absatz 3 bis 11 nichts anderes ergibt.