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§ 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 KAGB
6.
bei Publikumssondervermögen eine vergleichende Übersicht der letzten drei Geschäftsjahre, wobei zum Ende jedes Geschäftsjahres der Wert des Publikumssondervermögens und der Wert eines Anteils anzugeben sind;
Verweis auf
§ 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 KAGB
von
§ 135 Absatz 5 Satz 1 KAGB