§ 203a AO§ 203a Außenprüfung bei Datenübermittlung durch Dritte
(1) Bei einer mitteilungspflichtigen Stelle im Sinne des
§ 93c Absatz 1 ist eine Außenprüfung zulässig, um zu ermitteln, ob die mitteilungspflichtige Stelle
2.
den Inhalt des Datensatzes nach den Vorgaben des jeweiligen Steuergesetzes bestimmt hat.
Fußnote
(+++
§ 203a: Zur Anwendung vgl. Art. 97
§§ 1 u. 27 AOEG 1977 +++)