§ 100 Absatz 3 Satz 2 KAGB
2Die Bundesanstalt kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen verbinden.
§ 100 Absatz 3 Satz 3 KAGB
3§ 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
§ 100 Absatz 3 Satz 4 KAGB
4Abweichend von Satz 1 bedarf die Übertragung der Verwaltung eines Spezialsondervermögens auf eine andere AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft keiner Genehmigung der Bundesanstalt; die Übertragung ist der Bundesanstalt anzuzeigen.
§ 100 Absatz 3 Satz 5 KAGB
5Die Bundesanstalt hat der Kapitalverwaltungsgesellschaft das Datum des Eingangs der Anzeige zu bestätigen.