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1Auf geschlossene Investmentkommanditgesellschaften sind
§ 93 Absatz 7, § 96 Absatz 1, § 132 Absatz 1 und 3 bis 8 sowie § 134 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
2Für jedes Teilgesellschaftsvermögen sind Anlagebedingungen zu erstellen.
3Bei Publikumsteilgesellschaftsvermögen müssen diese Anlagebedingungen mindestens die Angaben nach
§ 266 Absatz 2 enthalten.
4Die Anlagebedingungen sowie deren Änderungen sind gemäß
§ 267 von der Bundesanstalt zu genehmigen.
5Bei Spezialteilgesellschaftsvermögen sind die Anlagebedingungen sowie wesentliche Änderungen der Anlagebedingungen gemäß
§ 273 der Bundesanstalt vorzulegen.
6§ 132 Absatz 7 Satz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Abwicklung des Teilgesellschaftsvermögens auch
§ 154 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt.