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1Auf die Zweigniederlassungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind
§ 3 Absatz 1, 4 und 5, die
§§ 14, 26 Absatz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
§ 26 Absatz 8, und § 27 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
§ 27 Absatz 6, die
§§ 33, 34 Absatz 3 Nummer 8 sowie die
§§ 293, 294 Absatz 1, § 295 Absatz 1 bis 5 und 8, die
§§ 297, 301 bis 306, 312 und 313 dieses Gesetzes anzuwenden.
2Soweit diese Zweigniederlassungen Dienst- und Nebendienstleistungen im Sinne des
§ 20 Absatz 2 Nummer 1, 2, 3 oder 4 erbringen, sind darüber hinaus
§§ 63 bis 68, 70, 82 Absatz 1 bis 9 und 13 und § 83 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass mehrere Niederlassungen derselben EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft als eine Zweigniederlassung gelten.
3Soweit diese Zweigniederlassungen Dienst- und Nebendienstleistungen im Sinne des
§ 20 Absatz 2 Nummer 1, 2, 3 oder 4 erbringen, hat ein geeigneter Prüfer mindestens einmal jährlich zu prüfen, ob sie die in Satz 2 genannten Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes einhalten;
§ 38 Absatz 4 Satz 4 bis 6 und Absatz 5 gilt entsprechend.
4Auf die Tätigkeiten im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs nach Absatz 1 Satz 1 sind die
§§ 14, 293, 294 Absatz 1, § 295 Absatz 1 bis 5 und 8, die
§§ 297, 301 bis 306, 312 und 313 dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.