§ 20 Absatz 2 Nummer 1 KAGB
1.
die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Absatz 11 des Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum einschließlich der Portfolioverwaltung fremder Investmentvermögen (Finanzportfolioverwaltung),
§ 20 Absatz 2 Nummer 2 KAGB
2.
soweit die Erlaubnis die Dienstleistung nach Nummer 1 umfasst, die Anlageberatung,
§ 20 Absatz 2 Nummer 3 KAGB
3.
soweit die Erlaubnis die Dienstleistung nach Nummer 1 umfasst, die Verwahrung und Verwaltung von Anteilen an inländischen Investmentvermögen, EU-Investmentvermögen oder ausländischen AIF für andere,
§ 20 Absatz 2 Nummer 4 KAGB
4.
den Vertrieb von Anteilen oder Aktien an fremden Investmentvermögen,