§ 116 Absatz 2 Satz 6 KAGB
6Für die Beschränkung des Rechts der Aktionäre auf Rückgabe der Aktien in der Satzung gelten § 98 Absatz 1a, 1b, 2 und 3, die §§ 223, 227 oder 283 Absatz 3 entsprechend.
§ 133 Absatz 1 Satz 5 KAGB
5Für die Beschränkung des Rechts der Anleger auf Kündigung nach Satz 1 im Gesellschaftsvertrag gelten § 98 Absatz 1a, 1b, 2 und 3 und § 283 Absatz 3 entsprechend.