§ 34 Absatz 3 Nummer 3 KAGB
3.
die Übernahme und die Aufgabe einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einem anderen Unternehmen; als Beteiligung gilt das unmittelbare oder mittelbare Halten von mindestens 25 Prozent der Anteile am Kapital oder Stimmrechte des anderen Unternehmens;
§ 34 Absatz 3 Nummer 4 KAGB
4.
die Änderung der Rechtsform und der Firma;
§ 34 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 KAGB
6.
die Absenkung der Eigenmittel unter die in § 25 vorgesehenen Schwellen;
§ 34 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 KAGB
7.
die Verlegung der Niederlassung oder des Sitzes, die Errichtung, Verlegung oder Schließung einer Zweigstelle in einem Drittstaat sowie die Aufnahme oder Beendigung der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen ohne Errichtung einer Zweigstelle;
§ 34 Absatz 3 Satz 1 Nummer 8 KAGB
8.
die Einstellung des Geschäftsbetriebes;
§ 34 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 KAGB
9.
die Absicht ihrer Geschäftsleiter, eine Entscheidung über die Auflösung der Kapitalverwaltungsgesellschaft herbeizuführen;
§ 34 Absatz 3 Satz 1 Nummer 10 KAGB
10.
den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung an der eigenen Gesellschaft, das Erreichen, das Über- und Unterschreiten der Beteiligungsschwellen von 20 Prozent, 30 Prozent und 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals sowie die Tatsache, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens wird oder nicht mehr ist, soweit die Kapitalverwaltungsgesellschaft von der bevorstehenden Änderung dieser Beteiligungsverhältnisse Kenntnis erlangt;
§ 34 Absatz 3 Satz 1 Nummer 11 KAGB
11.
die Absicht der Vereinigung mit einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft.
§ 34 Absatz 4 KAGB
(4) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat der Bundesanstalt jährlich anzuzeigen:
1.
den Namen und die Anschrift der an ihr bedeutend beteiligten Inhaber sowie die Höhe ihrer Beteiligung,
2.
die Errichtung, Verlegung oder Schließung einer inländischen Zweigstelle und
3.
die Begründung, Änderung oder die Beendigung einer engen Verbindung.