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1Die variable Vergütung ist an den eingegangenen gegenwärtigen und zukünftigen Risiken auszurichten, wobei sicherzustellen ist, dass Anreize, Risiken einzugehen durch Anreize zur Risikosteuerung ausgeglichen werden.
2Dies umfasst sowohl die Ex-ante-Risikoadjustierung bei der Ermittlung der variablen Vergütung gemäß
§ 19 als auch die Ex-post-Risikoadjustierung bei der Auszahlung der variablen Vergütung gemäß
§ 20 und die Auszahlung von zusätzlichen Leistungen zur Altersversorgung gemäß
§ 22.