§ 18 Absatz 5 Satz 3 Nummer 1 InstitutsVergV
1.
an einem Verhalten, das für das Institut zu erheblichen Verlusten oder einer wesentlichen regulatorischen Sanktion geführt hat, maßgeblich beteiligt oder dafür verantwortlich war oder
§ 18 Absatz 5 Satz 3 Nummer 2 InstitutsVergV
2.
relevante externe oder interne Regelungen in Bezug auf Eignung und Verhalten in schwerwiegendem Maß verletzt hat.