§ 218 Absatz 1 Satz 2 InsO
2Die Vorlage durch den Schuldner kann mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden.
§ 218 Absatz 1 Satz 3 InsO
3Ein Plan, der erst nach dem Schlußtermin beim Gericht eingeht, wird nicht berücksichtigt.