§ 157 Absatz 1 Satz 1 AO
(1) 1Steuerbescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 157 Absatz 1 Satz 3 AO
3Ihnen ist außerdem eine Belehrung darüber beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist.